Friedenslicht 2019 • Genehmigungen für den ÖPNV
Wir haben auch dieses Jahr wieder diverse Verkehrsunternehmen angeschrieben um Genehmigungen zum Transport des Friedenslichtes zu erhalten.
Welche Genehmigungen uns vorliegen, könnt Ihr der Übersicht entnehmen (diese gilt aber nicht als Genehmigung) sowie den einzelnen Dokumenten der Verkehrsunternehmen. Die Dokumente findet Ihr im Downloadbereich.
Das Friedenslicht darf nur unter den Bedingungen der Verkehrsbetriebe transportiert werden.
Vorgaben zum Behälter und Brennstoff:
- Das Licht muss sich entweder in einem geschlossenen Metallbehälter oder in einem geschlossenen Glasbehälter befinden, der in einem Metallbehälter steht.
- In beiden Fällen muss der Boden des Metallbehälters mit Sand oder Erde bedeckt sein.
- Andere Transportarten sind nicht erlaubt.
- Erlaubt sind ausschließlich Lichter mit festem Brennstoff (Wachs-/ Paraffinkerzen).
- Lichter mit flüssigem Brennstoff (z.B. Lampenöl, Petroleum) dürfen nicht verwendet werden.
Vorgaben zum Transport:
- Informieren Sie die Mitarbeiter (Zugbegleiter, Triebfahrzeugführer oder Busfahrer) sofort
zu Beginn Ihrer Mitfahrt darüber, dass Sie in dem Zug ein Friedenslicht mitführen wollen.
- Melden Sie sich vor dem Einstieg beim Zug- bzw. Buspersonal.
- Das Zug- bzw. Buspersonal
- prüft die Einhaltung der vorgenannten Brandschutzbestimmungen,
- vermerkt sich Ihren Aufenthaltsort im Zug bzw. Bus,
- macht Sie mit den brandschutztechnischen Sicherheitseinrichtungen (Alarmeinrichtungen, Feuerlöscher, Aufenthaltsort des Zugführers) im Wagen vertraut.
- Kenntnisnahme und Beachtung der Bestimmungen bestätigen Sie dem Zugführer mit Ihrer Unterschrift.
- Machen Sie sich unmittelbar nach Fahrtantritt mit dem Standort der Feuerlöscher vertraut.
- Nutzen Sie für die Mitfahrt in Zügen einen Mehrzweckraum.
- In einem Zug dürfen maximal zwei brennende Lichter in einem Bus dürfen maximal ein brennendes Licht transportiert werden.
- Während des Aufenthaltes im Zug muss das Licht im Behälter verbleiben.
- Stellen Sie Behälter mit dem Licht auf dem Fußboden des Wagens so ab, dass
- weder ein Wärmestau entstehen kann,
- noch die Gefahr durch Entzündung besteht (z. B. in der Nähe von Garderoben),
- der freie Durchgang im Wagen gewährleistet bleibt.
- Das Licht muss stets von einer mindestens 18 Jahre alten Person beaufsichtigt werden.
- Sollten Unregelmäßigkeiten auftreten, informieren Sie sofort das Zug- bzw. Buspersonal.
- Die schriftliche Genehmigung ist stets mitzuführen.
Wir freuen uns auf Euch!
Euer Friedenslichtarbeitskreis Hamburg